Die Satzung - MARINEKAMERADSCHAFT HANSESTADT STRALSUND von 1892 / 1991 e. V.

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Die Satzung

SATZUNG
MARINEKAMERADSCHAFT HANSESTADT STRALSUND von 1892/1991 e.V.


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: Marinekameradschaft Hansestadt Stralsund von 1892 / 1991 e.V.

  • Die Marinekameradschaft (MK) Hansestadt Stralsund von 1892 / 1991 e.V. wurde am 14. September 1991 wieder gegründet.

  • Sie übernimmt die Tradition des am 22. Oktober 1892 gegründeten "Vereins Kaiserliche Marine Stralsund".

  • Die MK hat ihren Sitz in der Hansestadt Stralsund und soll beim Kreisgericht Stralsund in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2

Ziel, Zweck, Aufgaben

  • Die MK will Bewahrer und Förderer der Seegeltung und des Seefahrtsgedankens auf Grundlage friedvoller Bestrebungen der Kameradschaft untereinander.

  • Sie ist zugleich Bindeglied für die Mitglieder der Marinekameradschaft zwischen Tradition und Gegenwartsaufgaben und dient besonders der Kameradschaft untereinander.

  • Die MK ist Mitglied des Deutschen Marinebundes e.V.(DMB).Die Satzung des DMB ist für alle Mitglieder der MK bindend.Die MK ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.


§ 3

Mittel zur Durchsetzung der Ziele, des Zweckes und der Aufgaben

  • Pflege und Wahrung des Seefahrtsgedankens, der Seeschifffahrt und der Seegeltung in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Marine sowie der Handelsschifffahrt und Fischerei.

  • Förderung und Pflege der deutschen Marinetradition, des seemännischen Brauchtums und Kulturgutes.

  • Pflege der Kameradschaft sowie der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung bei Notfällen.

  • Förderung des Erhaltes von Marinegedenk- und Marineerinnerungsstätten.

  • Beteiligung und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen usw. zur Verbreitung und Publikation der Bedeutung und Notwendigkeit der Seefahrt sowie freier und sicherer Seeverbindungen in aller Welt.

  • Pflege der Kameradschaft sowie der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung bei Notfällen.

  • Förderung des Erhaltes von Marinegedenk- und Marineerinnerungsstätten.

  • Beteiligung und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen usw. zur Verbreitung und Publikation der Bedeutung und Notwendigkeit der Seefahrt sowie freier und sicherer Seeverbindungen in aller Welt.

  • Förderung und Unterstützung der der MK förderungswürdig erscheinenden Institutionen auf Beschluss des Vorstandes.

  • Durchführung von maritimkulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Marinetradition, der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft.

  • Pflege enger Kontakte und Zusammenarbeit mit der Deutschen Marine, der Handelsschifffahrt und der Fischerei, den Soldaten- und Reservistenverbänden und den hiermit im Zusammenhang stehenden Institutionen.

  • Förderung von Partnerschaften mit der Bundesmarine, mit anderen Marinekameradschaften der Bundesrebublick und Marinevereinigungen des Auslandes.


§ 4

Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft
Mitglied kann werden:

  • Ehemalige und aktive Angehörige aller deutschen Marinen, einschliesslich der Seefliegerei, der Handels- und Küstenschifffahrt und der Fischerei.

  • Personen, die den Zielen der MK, der Marine, der Seefahrt und dem maritimen Gedanken nahestehen.

  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, deren Ziele der MK verwandt oder förderlich sind.

  • Die Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

  • Die Eintrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

  • Der Wechsel von einer MK in eine andere MK ist möglich. Die Zugehörigkeit zum DMB wird dabei nicht unterbrochen.

  • Die Aufnahme in die MK beschliesst der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages kann ohne Begründung erfolgen.

  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern der MK ist zulässig. Der Vorschlag erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf der Jahreshauptversammlung.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der MK endet beim:

  • Freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfriest von 6 Wochen.Die Kündigung muss schriftlich zum Quartalsende beim Vorstand vorliegen.

  • Tod des Mitgliedes.

  • Ausschluss des Mitgliedes.


Gründe für den Ausschluss:

  • Schädigung des Ansehens der MK und des DMB.

  • Schwere Verstöße gegen die Satzung der MK bzw. des DMB.

  • Mehr als sechsmonatige Beitragsrückstände, die nach der 2. Mahnung nicht gezahlt wurden.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

  • Das Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss zu informieren (mit Empfangsbestätigung und Datum).

  • Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach der Unterrichtung (Termin) beim Vorstand Berufung in schriftlicher Form einzulegen und die Begründung in der Versammlung persönlich vorzutragen.

  • Ausgeschlossene Mitglieder können keinerlei Ansprüche an die MK stellen.


§ 6

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  • Alle Mitglieder der MK haben gleiche Rechte und Pflichten.

  • Alle Mitglieder der MK sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben mit bestem Wissen und Können zu erfüllen, zu unterstützen und zu fördern.

  • Ab dem Tag der Aufnahme in die MK hat das Mitglied das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

  • Jedes Mitglied besitzt in allen Versammlungen das Stimmrecht.

  • Jedes Mitglied kann in den Vorstand der MK und dort in alle Funktionen gewählt werden.

  • Alle Mitglieder der MK beziehen das Verbandsorgan "BLAUE JUNGS" ("Leinen los"), herausgegebenvom DMB.Befreit sind Mitglieder von dem Bezug der Schrift, in deren Familien oder Wohngemeinschaft sich bereits ein Exemplar befindet und ständig bezogen wird.


§ 7

Beiträge

  • Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben der MK wird von den Mitgliedern ein Beitrag für das laufende Geschäftsjahr erhoben.

  • Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung der Marinekameradschaft.

  • Der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtende Beitrag wird zu Beginn des Jahres, im ersten Quartal, als einmaliger Betrag erhoben und nachweisbar verwaltet.

  • Die Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  • Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

  • Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.


§ 8

Organe der Marinekameradschaft
Organe der MK sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

  • die Ausschüsse / Gremien


Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden

  • 2. Vorsitzenden - gleichzeitig Stellv. des 1. Vors.

  • Schriftführer

  • Schatzmeister

  • Pressereferenten

  • 1. Beisitzer

  • 2. Beisitzer


  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  • Eine Wiederwahl ist zulässig.

  • Anträge und Vorschläge zur Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder sind schriflich bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt.Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

  • Zur Absichrung und Durchführung satzungsmäßiger Ziele und Aufgaben kann der Vorstand entsprechende Ausschüsse und Gremien berufen.

  • Die Ausübung einer Funktion des Vorstandes erfolgt, neben der Erstattung nachgewiesener Auslagen, ehrenamtlich.


§ 9

Mitgliederversammlungen

  • In der Regel findet eine monatliche Zusammenkunft der Mitglieder statt.

  • Die einmal jährlich durchzuführende Jahreshauptversammlung ist bis spätestens zum 31. März des laufenden Jahres einzuberufen. Die Mitglieder sind durch den Vostand schriftlich einzuladen, mit folgenden Bekanntgaben:- Datum und Uhrzeit- Versammlungsort- Tagesordnung

  • Die Einladungen sind bis spätestens drei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zuzusenden.

  • Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriflich vorzulegen.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden :- vom 1. Vorsitzenden- von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe. Über die Notwendigkeit entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.


§ 10

Beschlussfähigkeit

  • Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen.Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  • Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.


§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Bekanntgabe der Jahresberichte durch den Vorstand

  • Vortrag über die Finanzprüfung durch den Kassenprüfer der MK

  • Genehmigung der Rechnungslegung für das Berichtsjahr

  • Erteilung der Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes

  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern

  • Aufstellung des Haushaltsplanes

  • Aufstellung des Jahresarbeitsplanes

  • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder der MK

  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren

  • Beschlussfassung von Satzungsänderungen

  • Wahl des Vereinslokales

  • Festlegung der Termine der monatlichen Mitgliederversammlungen

  • Wahl der Liquidatoren bei Vereinsauflösung


Die Beschlüsse über:

  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern

  • Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern der MK

  • Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind protokollarisch festzuhalten.

  • Bei Wahlen sind die Namen der Mitglieder und die Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.


§ 12

Kassenprüfer

  • Die Ausübung der Kontrolle der Finanzen der MK erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

  • Die Kassenprüfer haben die Finanzen, die Nachweise und Belege und Buchführung des Schatzmeisters zu überwachen und der Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.


§ 13

Gewährleistung

  • Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Vereinsorganisation die Aufgabenerfüllung derselben gewährleistet.

  • Am Ende eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Dabei sind die finanziellen Verhätnisse mit darzulegen und zu erläutern.

  • Für das bevorstehende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und den Mitgliedern zu erläutern.

  • Der Jahresarbeitsplan ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen und nach deren Bestätigung durchzusetzen.


§ 14

Schiedsgericht
Streitigkeiten innerhalb der MK, die nicht über den Rahmen des Vereins hinausgehen, können durch ein selbstgewähltes Schiedsgericht geschlichtet werden.
Jede der streitenden Parteien benennt dazu zwei Mitglieder,
die sich einen unparteiischen Vorsitzenden wählen.

§ 15

Auflösung der Marinekameradschaft

  • Die Auflösung der MK erfolgt durch Beschluss der dafür einberufenen Mitgliederversammlung.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden.

  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  • Die ordnungsgemäße Auflösung der MK obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren.


§ 16

Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.09.1991 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister der Hansestadt Stralsund in Kraft.

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