Die Satzung
SATZUNG
MARINEKAMERADSCHAFT HANSESTADT STRALSUND von 1892/1991 e.V.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen:
Marinekameradschaft Hansestadt Stralsund von 1892 / 1991 e.V. - Die Marinekameradschaft (MK) wurde am 14. September 1991 wieder gegründet und ist Nachfolger des am 22.Oktober 1892 gegründeten Vereins
„Verein Kaiserliche Marine Stralsund“ (V.K.M.St.). - Die MK hat ihren Sitz in der Hansestadt Stralsund
- Gerichtsstand ist die Hansestadt Stralsund
- Die MK ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter der Nummer VR 236 eingetragen.
- Die MK ist Mitglied im Deutschen Marinebund e.V. (DMB).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Die MK ist Bewahrer und Förderer des Seefahrtsgedankens auf Grundlage friedvoller Bestrebungen aller Völker.
- Die MK ist für die Mitglieder zugleich Bindeglied zwischen Tradition und steter Gegenwartsaufgaben und dient im besonderem der Kameradschaft untereinander.
- Die MK ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatsform. - Die MK ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der MK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der MK fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Zweckes und der Aufgaben
- Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträge und Ausstellungen zur Verbreitung und Publikation der Bedeutung und Notwendigkeit des Seefahrtgedankens, der Seefahrt sowie der sicherer Seeverbindung in aller Welt.
- Zusammenarbeit mit
- Behörden und Verbänden,
- der Deutschen Marine,
- der Handelsschifffahrt und der Fischerei,
- dem Verband der Reservisten der deutschen Bundeswehr
und den hiermit im Zusammenhang stehenden Institutionen. - Zusammenarbeit und Partnerschaften/Patenschaften mit gleichartigen Verbänden und Vereinen auf nationaler und internationaler Ebene.
- Förderung und Unterstützung der der MK förderungswürdig erscheinenden Institutionen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Durchführung von maritimkulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Marinetradition, der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft.
- Pflege der Kameradschaft sowie der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung bei Notfällen.
- Einrichtung von Sparten.
- Anlage von Sammlungen, Büchereien etc..
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- Ehemalige und aktive Angehörige der Marine, der Seedienste, der Handelsschifffahrt und der Fischerei sowie Personen, die dem maritimen Gedanken nahestehen.
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, deren Ziele der MK verwandt oder förderlich sind.
- Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
- Jugendliche unter 18 Jahre mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine schriftlich eigenhändig unterschriebene Beitrittserklärung.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahre die Unterschrift eines Elternteiles/Erziehungsberechtigten. - Die beitretende Person verpflichtet sich die Satzung der Marinekameradschaft Hansestadt Stralsund v. 1892/1991 e.V. und des Deutschen Marinebundes e.V. ohne Einschränkungen anzuerkennen und deren Ziele zu unterstützen.
- Über die Aufnahme in die MK beschließt der Vorstand, mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme kann ohne Nennung der Gründe abgelehnt werden. - Die Aufnahme von Fördermitglieder ist möglich.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der MK endet durch:
- Eigenen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss des Mitgliedes.
- Ein Mitglied kann zum Ende eines Quartals durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der MK erklären.
Die Kündigung muss bis sechs Woche vor Quartalsende an den Vorstand erfolgen, wobei Mitgliedsausweis, DMB bzw. MK-Abzeichen unaufgefordert beizufügen sind. - Wenn ein Mitglied
- gegen die Ziele und Interessen der MK schwer verstoßen hat
- gegen die Satzung verstoßen hat
- trotz Mahnung (siehe § 9 Absatz 3) mit dem Beitrag im Rückstand ist
so kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist sorgfältig zu begründen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. - Das Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu unterrichten.
Bei nicht Zustellbarkeit erfolgt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung. - Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von vier Wochen vom Tage der Zustellung an gegenüber der Mitgliederversammlung, vertreten durch den Vorsitzenden der MK, begründete Berufung in schriftlicher Form einzulegen und die Begründung in der nächsten ordentlichen oder einer extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Beschluss mit einfacher Mehrheit. - Mitglieder, deren Mitgliedschaft entsprechend § 6 Absatz 1 endet, haben keinen Anspruch auf anteiliges Vermögen der MK.
§ 7
Pflichten und Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder der MK haben gleiche Rechte und Pflichten.
- Ab dem Tag der Aufnahme in die MK hat das Mitglied das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und hat Stimmrecht in allen Versammlungen.
- Es kann in den Vorstand und in alle Funktionen der MK gewählt werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet die satzungsmäßigen Aufgaben der MK nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
§ 8
Ehrungen
- Mitglieder, die sich um die MK besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes
- mit Verdienstnadel ausgezeichnet oder
- zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied der MK bedarf auf der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Beiträge
- Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben der MK wird von den Mitgliedern ein Beitrag für das laufende Geschäftsjahr erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Der Beitrag ist im Voraus, mindestens vierteljährlich anteilmäßig und im Überweisungsverfahren zu entrichten.
- Unterlassung der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung kann zum Ausschluss führen.
- Bei Ausscheiden aus der MK gemäß § 6 besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 10
Organe der Marinekameradschaft
Organe der MK sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden - gleichzeitig Stellv. des 1. Vors.
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- den Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
- bis zu zwei Beisitzer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der MK nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt. - Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung
- ein Mitglied der MK auf Vorschlag des Vorstandes kommissarisch mit der Wahrnehmung des Amtes zu beauftragen
- oder der Vorstand ordnet das Amt einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsweise zu.
- Die Ausübung eines Vorstandsamtes ist ehrenamtlich. Auslagen für die MK können auf Antrag erstattet werden.
Neben dem Einsatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefonkosten, Auslagen für Briefmarken/Porto etc.) sind auch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vorstandsmitglieder sowie der Organisationsablauf zu regeln sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Die Einladung/Termine zu den Vorstandssitzungen sind im Jahresarbeitsplan verankert. - Über Vorstandssitzung sind Protokolle anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Protokolle werden zur nächsten Vorstandssitzung an die Vorstandsmitglieder verteilt und durch sie gebilligt. - Zur Absicherung und Durchführung satzungsmäßiger Ziele und Aufgaben kann der Vorstand entsprechende Ausschüsse und Gremien berufen.
- Die MK haftet für die vom Vorstand verursachten Schäden nach Maßgabe des § 31 BGB.
§ 12
Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, im November, einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
- wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden,
- auf Beschluss des Vorstandes.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
- den Rechenschaftsbericht und
- den Finanzbericht
für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand im Mitteilungsblatt der MK „Stralsunder Marineblatt“ oder durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder bis spätestens drei Wochen vor dem Termin, an die zuletzt bekannte Adresse, vorzunehmen.
Der Einladung ist beizufügen - Datum und Uhrzeit
- Ort
- Tagesordnung
- Anträge zur Beschlussfassung.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der MK schriftlich bekannt gegeben Adresse gerichtet ist.
- Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
§ 13
Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen
- Leiter der Mitgliederversammlung ist
- • der 1. Vorsitzende
- • bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende
- • oder ein Mitglied des Vorstandes.
Zu seiner Entlastung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden. - Abstimmungen können erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. - Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Gesamtmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt (siehe § 15). Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Marinekameradschaft (MK) bei einer Mitgliederversammlung auf der Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist, kann das Mitglied seine Stimme in schriftliche Form einen anderen Mitglied übertragen. Jeder kann ein Mitglied vertreten. - Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut in Protokoll festzuhalten.
Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Mitglieder und die Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben.
Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung / Jahreshautversammlung ist zuständig
- für die Entgegennahme
- des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- des Berichtes der Kassenprüfer
- für die Beschlussfassung über die
- Genehmigung der Tagesordnung
- Genehmigung der Rechnungslegung für das Berichtsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfer
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Aufstellung des Jahresarbeitsplanes
- Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Gestellten Anträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung der MK
- Wahl der Liquidatoren
§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
Beschlüsse über die
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern
- Änderung der Satzung
- Auflösung der MK
- Wahl der Liquidatoren
bedürfen einer dreiviertel (3/4) Mehrheit der Mitglieder der MK.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits bei der Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der MK alsbald schriftlich mitgeteilt werden. - Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
§ 16
Kassenprüfer
- Die Ausübung der Kontrolle der Finanzen der MK erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig. - Die Kassenprüfer haben die Finanzen, die Nachweise und Belege und Buchführung des Schatzmeisters zu überwachen, die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Die Finanzprüfung ist jährlich durchzuführen und der Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 17
Schiedsgericht
- Streitigkeiten innerhalb der MK, die nicht über den Rahmen des Vereins hinausgehen, können durch ein selbst gewähltes Schiedsgericht geschlichtet werden.
- Jede der streitenden Parteien benennt dazu zwei Mitglieder, die sich einen unparteiischen Vorsitzenden wählen.
§ 18
Auflösung und Abwicklung der Marinekameradschaft
- Die Auflösung der MK erfolgt durch Beschluss der dafür einberufenen Mitgliederversammlung (siehe § 14).
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem DMB zu, der es gemäß seiner Satzung zu verwenden hat.
- Die ordnungsgemäße Abwicklung bei der Auflösung der MK obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren.
Jeweils zwei Liquidatoren vertreten die MK gemeinsam.
§ 19
Schlussbestimmung
Die Satzung ist in dieser Form von der Mitgliederversammlung am 14. April 2018 beschlossen worden.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister der Hansestadt Stralsund in Kraft.
Frühere Fassung der Satzung werden damit außer Kraft gesetzt.
Stralsund, den 14. April 2018
Rainer Falley
1. Vorsitzender
Wolfgang Schiller
2. Vorsitzender
Hans-Günter Lorenz
Schriftführer
Bernd Baumgärtner
Schatzmeister
Thomas Hausdörfer
Pressereferent
Volkmar Lorenz
Beisitzer